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Fassungsvergleich zu Durchführung von befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführung von befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse 1
§ 12neu
in Kraft ab 02.07.2011 · idF BGBl. II Nr. 210/2011 § 12↗RIS↗
Rückforderung und Verzinsung
§ 12.
(1) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen.
(2) An die AMA zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist, vom Tag des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 v.H. über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.