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Fassungsvergleich zu Durchführung von befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführung von befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse 1
§ 5neu
in Kraft ab 02.07.2011 · idF BGBl. II Nr. 210/2011 § 5↗RIS↗
Annahme der Meldung
§ 5.
Die AMA teilt dem Antragsteller binnen eines Arbeitstages nach Eingang der Meldung mit, ob eine Vor-Ort-Kontrolle stattfindet oder die Erzeugnisse vernichtet werden können.