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Fassungsvergleich zu Durchführung von befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführung von befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse 1
§ 7neu
in Kraft ab 02.07.2011 · idF BGBl. II Nr. 210/2011 § 7↗RIS↗
Bestimmungszweck
§ 7.
Die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse - ausgenommen bei Nichternte - dürfen nur der umweltgerechten Entsorgung (wie Behandlung und Verwertung entsprechend den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102) zugeführt werden. Darüber ist schriftlich Meldung an die AMA zu erstatten.