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Fassungsvergleich zu Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer××

Änderungen zwischen den Fassungen

Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer 1
§ 1aneu
in Kraft ab 17.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 250/2024 § 1a↗RIS↗
§ 1a.
Einrichtungen des Bundes, die eine Dienstleistung des Bundesamts für Weinbau im Rahmen der Besorgung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben in Anspruch nehmen, ist kein Entgelt zu verrechnen.