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Fassungsvergleich zu Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen 1
§ 1neu
in Kraft ab 20.07.2011 · idF BGBl. I Nr. 44/2011 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Bundesministerin für Finanzen ist zu nachstehender Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt.
Verkauf im Ausland:
Bebautes städtisches Grundstück, ehemaliges Generalkonsulat der Republik Österreich in Brasilien mit der Adresse, Avenida Atlantica, 3.804 – Copacabana – Rio de Janeiro im Grundflächenausmaß von rund 1.000 m².
Die Veräußerung der angeführten Liegenschaft hat bestmöglich zu erfolgen.