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Norm
Gewährung eines Zweckzuschusses an das Bundesland Burgenland
Fassungen
§ 2 Gewährung eines Zweckzuschusses an das Bundesland Burgenland
BGBl
§ 2 Gewährung eines Zweckzuschusses an das Bundesland Burgenland
Judikatur
§ 2 Gewährung eines Zweckzuschusses an das Bundesland Burgenland
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Gewährung eines Zweckzuschusses an das Bundesland Burgenland
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Gewährung eines Zweckzuschusses an das Bundesland Burgenland
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§ 0↗
RIS↗
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§ 2
neu
in Kraft ab 27.07.2011 · idF
BGBl. I Nr. 47/2011
§ 2↗
RIS↗
§ 2.
Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.