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Fassungsvergleich zu Gewährung eines Zweckzuschusses an das Bundesland Burgenland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewährung eines Zweckzuschusses an das Bundesland Burgenland 1
§ 2neu
in Kraft ab 27.07.2011 · idF BGBl. I Nr. 47/2011 § 2↗RIS↗
§ 2.
Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.