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Norm
Gewährung eines Zweckzuschusses an das Bundesland Burgenland
Fassungen
§ 3 Gewährung eines Zweckzuschusses an das Bundesland Burgenland
BGBl
§ 3 Gewährung eines Zweckzuschusses an das Bundesland Burgenland
Judikatur
§ 3 Gewährung eines Zweckzuschusses an das Bundesland Burgenland
§ 3 Gewährung eines Zweckzuschusses an das Bundesland Burgenland
Fassungsvergleich zu
Gewährung eines Zweckzuschusses an das Bundesland Burgenland
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Gewährung eines Zweckzuschusses an das Bundesland Burgenland
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 3
neu
in Kraft ab 27.07.2011 · idF
BGBl. I Nr. 47/2011
§ 3↗
RIS↗
§ 3.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Finanzen betraut.