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Fassungsvergleich zu Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen - Kärnten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen - Kärnten 1
§ 2neu
in Kraft ab 27.07.2011 · idF BGBl. I Nr. 48/2011 § 2↗RIS↗
§ 2.
Der Betrag ist wie folgt zu verwenden:
1. 2 000 000 Euro gebühren im Jahr 2011 den Gemeinden im Abstimmungsgebiet gemäß Anlage 1 im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl gemäß dem Ergebnis der Volkszählung 2001.
2. Der restliche Betrag ist gemäß Anlage 2 zu verwenden.