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Fassungsvergleich zu Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen - Kärnten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen - Kärnten 1
§ 3neu
in Kraft ab 27.07.2011 · idF BGBl. I Nr. 48/2011 § 3↗RIS↗
§ 3.
Ansuchen um Förderungen gemäß § 2 Z 2 sind bis spätestens 30. November 2011 an das Bundeskanzleramt zu stellen. Die Verwendung entsprechend der Zweckwidmung ist unter Vorlage der Abrechnungsunterlagen bis spätestens 31. Mai 2016 dem Bundeskanzleramt nachzuweisen. § 11 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des zuständigen Volksgruppenbeirates der Beirat gemäß § 4 tritt.