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Norm
Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen - Kärnten
Fassungen
§ 5 Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen - Kärnten
BGBl
§ 5 Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen - Kärnten
Judikatur
§ 5 Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen - Kärnten
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§ 0↗
RIS↗
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§ 5
neu
in Kraft ab 27.07.2011 · idF
BGBl. I Nr. 48/2011
§ 5↗
RIS↗
§ 5.
Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse bzw. Förderungen zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.