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Fassungsvergleich zu Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen - Kärnten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen - Kärnten 1
§ 5neu
in Kraft ab 27.07.2011 · idF BGBl. I Nr. 48/2011 § 5↗RIS↗
§ 5.
Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse bzw. Förderungen zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.