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Fassungsvergleich zu Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen - Kärnten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen - Kärnten 1
§ 6neu
in Kraft ab 27.07.2011 · idF BGBl. I Nr. 48/2011 § 6↗RIS↗
§ 6.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 2 Z 1 und § 5 bezüglich der Zweckzuschüsse die Bundesministerin für Finanzen und
2. im Übrigen der Bundeskanzler
betraut.