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Fassungsvergleich zu OSR-Gesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

OSR-Gesetz 1
§ 6neu
in Kraft ab 30.07.2011 · idF BGBl. I Nr. 70/2011 § 6↗RIS↗
§ 6.
(1) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann einen Fachausschuss des Obersten Sanitätsrats zu spezifischen Fragestellungen einsetzen, dem auch Experten/-innen angehören können, die nicht Mitglied des Obersten Sanitätsrats sind. § 4 ist anzuwenden.
(2) Der/Die Präsident/in des Obersten Sanitätsrats kann jederzeit dem/der Bundesminister/in für Gesundheit die Einsetzung eines Fachausschusses gemäß Abs. 1 empfehlen.
(3) Die Fachausschüsse haben der Vollversammlung des Obersten Sanitätsrats zu berichten.