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Fassungsvergleich zu OSR-Gesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

OSR-Gesetz 1
§ 7neu
in Kraft ab 30.07.2011 · idF BGBl. I Nr. 70/2011 § 7↗RIS↗
§ 7.
Die Mitglieder im Obersten Sanitätsrat und die zusätzlich beigezogenen Experten/-innen üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.