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Fassungsvergleich zu Medizinproduktemeldeverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Medizinproduktemeldeverordnung 1
§ 7neu
in Kraft ab 17.08.2011 · idF BGBl. II Nr. 261/2011 § 7↗RIS↗
Form der Meldungen an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen
§ 7.
(1) Die Meldungen gemäß §§ 5 und 6 haben elektronisch mittels Meldeformularen zu erfolgen, die auf der Website des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen von diesem zu veröffentlichen sind.
(2) In den Meldeformularen gemäß Abs. 1 dürfen mit Ausnahme von Angaben über meldende Personen oder Institutionen keine personenbezogenen Daten enthalten sein.