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Fassungsvergleich zu Medizinproduktemeldeverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Medizinproduktemeldeverordnung 1
§ 9neu
in Kraft ab 17.08.2011 · idF BGBl. II Nr. 261/2011 § 9↗RIS↗
Form der Meldungen an Eudamed
§ 9.
Alle Meldungen an Eudamed haben in elektronischer, verschlüsselter Form über die von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten webbasierten Eingabemasken zu erfolgen. Technisch validierte Daten können auch in einem automatisierten Verfahren über eine elektronische Schnittstelle hochgeladen werden.