Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3neu
Verbot von Ausnahmen
§ 3.
Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgestellt, dass die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.