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Fassungsvergleich zu Klassen-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Klassen-Verordnung 1
§ 6neu
in Kraft ab 14.09.2011 · idF BGBl. II Nr. 307/2011 § 6↗RIS↗
Kontrolle
§ 6.
(1) Die Behörde hat das Recht und die Pflicht, die ermächtigten anerkannten Organisationen jederzeit zu überprüfen, ob diese ihre Verpflichtungen und die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen.
(2) Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 haben mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Der Bericht über die Überprüfung ist den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission spätestens am 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.