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Fassungsvergleich zu Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012 1
§ 2neu
in Kraft ab 09.11.2011 · idF BGBl. II Nr. 356/2011 § 2↗RIS↗
Geltungsbereich
§ 2.
(1) Die Verordnung gilt für alle anweisenden Organe nach § 5 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.