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Fassungsvergleich zu Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012 1
§ 5neu
in Kraft ab 09.11.2011 · idF BGBl. II Nr. 356/2011 § 5↗RIS↗
Übergangsbestimmungen
§ 5.
(1) Die Termine für die zeitliche Abgrenzung nach den §§ 67 Abs. 2 und 6 und 73 Abs. 2 und 3 BHV 2009, BGBl. II Nr. 489/2008, sind für das Finanzjahr 2012 nicht anzuwenden.
(2) Die Möglichkeit von Berichtigungen für Zahlungen im Amtshilfeweg für das Finanzjahr 2012 (§ 67 Abs. 3 BHV 2009), entfällt.