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Fassungsvergleich zu Zusätzliche Mittel für das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusätzliche Mittel für das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz 1
§ 2neu
in Kraft ab 08.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 112/2011 § 2↗RIS↗
§ 2.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.