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Norm
Zusätzliche Mittel für das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz
Fassungen
§ 2 Zusätzliche Mittel für das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz
BGBl
§ 2 Zusätzliche Mittel für das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz
Judikatur
§ 2 Zusätzliche Mittel für das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz
§ 2 Zusätzliche Mittel für das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz
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Zusätzliche Mittel für das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz
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§ 0↗
RIS↗
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§ 2
neu
in Kraft ab 08.12.2011 · idF
BGBl. I Nr. 112/2011
§ 2↗
RIS↗
§ 2.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.