Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
1. Abschnitt
Allgemeines
Ziel
§ 1.
Diese Verordnung legt den zur Sicherstellung des regulären Betriebs und der Wartung funktionsfähiger Anwendungen der Register gemäß § 22 AWG 2002 angemessenen Aufwandersatz zur Einhebung durch den Dienstleister dieser Register fest.