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Fassungsvergleich zu EDM-Aufwandersatzverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

EDM-Aufwandersatzverordnung 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.01.2012 · idF BGBl. II Nr. 404/2011 § 11↗RIS↗
Zahlungsverzug
§ 11.
Bei Zahlungsverzug ist der Dienstleister berechtigt, den Verpflichteten gemäß § 4 oder § 7 Mahnspesen sowie Verzugszinsen in der Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes zusätzlich in Rechnung zu stellen.