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Fassungsvergleich zu EDM-Aufwandersatzverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

EDM-Aufwandersatzverordnung 1
§ 12neu
in Kraft ab 01.01.2012 · idF BGBl. II Nr. 404/2011 § 12↗RIS↗
Übergangsbestimmung
§ 12.
Für das Kalenderjahr 2012 kann eine Vorschaurechnung gemäß § 5 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 entfallen, wenn den jeweiligen genehmigten Sammel- und Verwertungssystemen als Zahlungsverpflichteten gemäß den §§ 4 und 7 die zu erwartetenden Kosten nachweislich mitgeteilt wurden.
Schlagworte
Sammelsystem