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Fassungsvergleich zu IFI-Beitragsgesetz 2011××

Änderungen zwischen den Fassungen

IFI-Beitragsgesetz 2011 1
§ 3neu
in Kraft ab 21.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 119/2011 § 3↗RIS↗
§ 3.
Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der im § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.