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Fassungsvergleich zu Eröffnungsbilanzverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eröffnungsbilanzverordnung 1
§ 16neu
in Kraft ab 21.12.2011 · idF BGBl. II Nr. 434/2011 § 16↗RIS↗
5. Abschnitt
Rechnungsabgrenzung
Rechnungsabgrenzung
§ 16.
Für die Erstellung der Eröffnungsbilanz ist für wesentliche Beträge eine zeitliche Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge gemäß § 40 Abs. 1 und Abs. 5 BHV 2013 zum 31. Dezember 2012 vorzunehmen. Diese Abgrenzungen sind auf den in der Kontenplanverordnung 2013 vorgesehenen aktiven und passiven Bestandskonten auszuweisen.