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Fassungsvergleich zu Eröffnungsbilanzverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eröffnungsbilanzverordnung 1
§ 22neu
in Kraft ab 21.12.2011 · idF BGBl. II Nr. 434/2011 § 22↗RIS↗
7. Abschnitt
Nettovermögen, Bundeshaftungen und zukünftige Pensionsaufwendungen des Bundes
Nettovermögen
§ 22.
Der Saldo aus der Summe der aktivierten Vermögenswerte abzüglich der Summe der passivierten Fremdmittel ist als Saldo aus der Eröffnungsbilanz zum Stichtag 1. Jänner 2013 unter dem Nettovermögen auszuweisen.