Änderungen zwischen den Fassungen
§ 22neu
7. Abschnitt
Nettovermögen, Bundeshaftungen und zukünftige Pensionsaufwendungen des Bundes
Nettovermögen
§ 22.
Der Saldo aus der Summe der aktivierten Vermögenswerte abzüglich der Summe der passivierten Fremdmittel ist als Saldo aus der Eröffnungsbilanz zum Stichtag 1. Jänner 2013 unter dem Nettovermögen auszuweisen.