Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Eröffnungsbilanzverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eröffnungsbilanzverordnung 1
§ 30neu
in Kraft ab 21.12.2011 · idF BGBl. II Nr. 434/2011 § 30↗RIS↗
Wert eines Währungstauschvertrages
§ 30.
(1) Ein Währungstauschvertrag ist in eine Forderung und in eine Verbindlichkeit aufzuteilen. Dabei ist jeweils eindeutig festzulegen, in welcher Währung diese Forderungen und in welcher Währung diese Verbindlichkeiten bestehen.
(2) Forderungen und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen sind gem. § 26 Abs. 7 zu bewerten.