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Fassungsvergleich zu Eröffnungsbilanzverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eröffnungsbilanzverordnung 1
§ 31neu
in Kraft ab 21.12.2011 · idF BGBl. II Nr. 434/2011 § 31↗RIS↗
Wert einer fremden Währung
§ 31.
Wird ein Wert in fremder Währung geführt, so ist dieser zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (Referenzkurs der EZB) mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Euro umzurechnen.