Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Eröffnungsbilanzverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eröffnungsbilanzverordnung 1
§ 32neu
in Kraft ab 21.12.2011 · idF BGBl. II Nr. 434/2011 § 32↗RIS↗
9. Abschnitt
Übernahme der Daten der bisherigen Haushaltsverrechnung
Übernahme der Daten und Salden des Zahlungsverkehrs
§ 32.
(1) Die Übernahme der Daten und Salden des Zahlungsverkehrs umfasst:
1. die Stammdaten: Banken-Verzeichnis und Bankverbindungen des Bundes sowie
2. die Endsalden der Bankverrechnungskonten der Kontenklassen 2 und 9 mit Ablauf des 31. Dezember 2012.
(2) Sämtliche Salden nach Abs. 1 Z 2 haben den Bankauszügen zum 31. Dezember 2012 zu entsprechen und sind zu belegen.