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Fassungsvergleich zu Eröffnungsbilanzverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eröffnungsbilanzverordnung 1
§ 35neu
in Kraft ab 21.12.2011 · idF BGBl. II Nr. 434/2011 § 35↗RIS↗
10. Abschnitt
Konsolidierung
Konsolidierung
§ 35.
(1) Die Konsolidierung der Eröffnungsbilanzen aller Detailbudgets hat zunächst auf Ebene der Untergliederung und im Anschluss auf Ebene des Gesamthaushaltes zu erfolgen.
(2) Es sind folgende Konsolidierungsschritte durchzuführen:
1. Summierung aller aktiven und passiven Bestandskonten und des Saldos der Eröffnungsbilanz und
2. Eliminierung der Forderungen und Verbindlichkeiten innerhalb des Bundes.