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Fassungsvergleich zu Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid 1
§ 3neu
in Kraft ab 29.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 144/2011 § 3↗RIS↗
Geologische Speicherung zu Forschungszwecken
§ 3.
Für die in § 2 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ist, sofern sie sich auf kohlenwasserstoffführende geologische Strukturen beziehen, die Zustimmung des Bundes als Eigentümer der Kohlenwasserstoffe und der Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger (§ 4 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung) erforderlich.