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Fassungsvergleich zu Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid 1
§ 5neu
in Kraft ab 29.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 144/2011 § 5↗RIS↗
Strafbestimmung
§ 5.
Wer dem Verbot gemäß § 2 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit einer Geldstrafe bis 35 000 Euro zu bestrafen.