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Fassungsvergleich zu Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid 1
§ 7neu
in Kraft ab 29.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 144/2011 § 7↗RIS↗
Geschlechtsneutrale Funktionsbezeichnungen
§ 7.
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.