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Fassungsvergleich zu ÖSVO 2012××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ökostromverordnung 2012 ( ÖSVO 2012) 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.01.2012 · idF BGBl. II Nr. 471/2011 § 11↗RIS↗
Preise für Ökostrom aus Deponie- und Klärgas
§ 11.
(1) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung der Energieträger Deponie- und Klärgas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
1. für Klärgas
6 Cent/kWh;
2. für Deponiegas
5 Cent/kWh.
(2) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.