Änderungen zwischen den Fassungen
§ 12neu
Preise für bestimmte rohstoffabhängige Anlagen nach Ablauf der Kontrahierungspflicht
§ 12.
(1) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die gemäß § 11b ÖSG in dem gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 bestimmten Zeitraum einen Antrag bei der Ökostromabwicklungsstelle nach Ablauf der Kontrahierungspflicht gestellt haben, werden folgende Beträge festgesetzt:
1. für Anlagen gemäß § 8 Abs. 1, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse betrieben werden,
a) mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW
8,5 Cent/kWh;
b) mit einer Engpassleistung von mehr als 2 MW bis 10 MW
7,5 Cent/kWh;
c) mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW
7,0 Cent/kWh;
2. für Anlagen gemäß § 10 Abs. 1, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden,
a) mit einer Engpassleistung von bis zu 250 kW
9,5 Cent/kWh;
b) mit einer Engpassleistung von mehr als 250 kW
8,0 Cent/kWh.
(2) Bei Biogasanlagen mit einem Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Abs. 1 Z 2 festgesetzten Preise um 20% reduziert.