Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3neu
Geltungsdauer der Preise
§ 3.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Preise gelten gemäß § 11 Abs. 2a ÖSG
1. für Anlagen gemäß §§ 5 bis 7 und 11 für einen Zeitraum von 13 Jahren und
2. für Anlagen gemäß §§ 8 bis 10 für einen Zeitraum von 15 Jahren
ab Inbetriebnahme der Anlage.