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Fassungsvergleich zu ÖSVO 2012××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ökostromverordnung 2012 ( ÖSVO 2012) 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2012 · idF BGBl. II Nr. 471/2011 § 5↗RIS↗
Preise für Ökostrom aus Photovoltaik
§ 5.
(1) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:
1. über 5 kWpeakbis 20 kWpeak
27,6 Cent/kWh;
2. über 20 kWpeak
23 Cent/kWh.
(2) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, die nicht ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:
1. über 5 kWpeakbis 20 kWpeak
25 Cent/kWh;
2. über 20 kWpeak
19 Cent/kWh.
(3) Das zusätzliche Unterstützungsvolumen (§ 21b ÖSG) für die Förderung elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß Abs. 2 darf 500 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.