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Fassungsvergleich zu ÖSVO 2012××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ökostromverordnung 2012 ( ÖSVO 2012) 1
§ 9neu
in Kraft ab 01.01.2012 · idF BGBl. II Nr. 471/2011 § 9↗RIS↗
Preise für Ökostrom aus flüssiger Biomasse
§ 9.
(1) Für die Abnahme elektrischer Energie aus flüssiger Biomasse wird ein Preis von 5,8 Cent/kWh bestimmt.
(2) Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden und für die in dem gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß § 10a Abs. 5 ÖSG auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Preisen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008, erfüllen.