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Fassungsvergleich zu Weingesetz-Formularverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Weingesetz-Formularverordnung 1
§ 10neu
in Kraft ab 13.01.2012 · idF BGBl. II Nr. 13/2012 § 10↗RIS↗
Herausgabe der Formblätter
§ 10.
Die Formblätter für die Transportbescheinigungen, die Begleitpapiere, die Erntemeldungen, die Bestandsmeldungen, die Absichtsmeldungen, die Mostwäger-Bestätigungen, den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer und das Stammdatenerhebungsblatt werden nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Wirtschaftskammer Österreich vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegeben.