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Fassungsvergleich zu Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz 2011××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz 2011 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.03.2012 · idF BGBl. I Nr. 8/2012 § 2↗RIS↗
Zusammentreffen
§ 2.
Enthält eine gerichtliche Verurteilung auch einen Schuldspruch wegen einer anderen Tat, die nicht unter § 1 Abs. 1 fällt, so bleibt dieser Schuldspruch aufrecht. Der Strafausspruch entfällt. Eine Neubemessung der Strafe findet nicht statt.