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Fassungsvergleich zu Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz 2011××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz 2011 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.03.2012 · idF BGBl. I Nr. 8/2012 § 3↗RIS↗
Antragsbefugnis und Zuständigkeit
§ 3.
(1) Die durch eine strafrechtliche Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Verurteilten und jene, denen zufolge eines Bescheides im Sinne des § 1 Abs. 2 ihre persönliche Freiheit entzogen wurde sowie die Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie oder Geschwister solcher Personen können die Feststellung beantragen, dass diese Entscheidung als nicht erfolgt gilt.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 stellt das Landesgericht für Strafsachen Wien durch einen Einzelrichter mit Beschluss fest.
(3) Das Gericht hat vor der Beschlussfassung eine Stellungnahme des Rehabilitierungsbeirats (§ 5) einzuholen, wenn es dies für erforderlich hält.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren im Übrigen die Bestimmungen der StPO.