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Fassungsvergleich zu BVV 2013××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesvermögensverwaltungsverordnung (BVV 2013) 1
§ 27neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 51/2012 § 27↗RIS↗
Verwertung der Inventargegenstände und Vorräte
§ 27.
Inventargegenstände und Vorräte sind unmittelbar nach Feststellung der Unbrauchbarkeit durch die Inventar- oder Vorratsverwalterin oder den Inventar- oder Vorratsverwalter in geeigneter Weise als Altmaterial zu kennzeichnen und zu verwahren. Soweit nicht für einen anderen Zweck verwertbar, ist das Altmaterial an die oder den Meistbietenden zu veräußern oder bei völliger Unbrauchbarkeit unter Kontrolle von zwei Bediensteten zu vernichten.