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Fassungsvergleich zu BVV 2013××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesvermögensverwaltungsverordnung (BVV 2013) 1
§ 32neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 51/2012 § 32↗RIS↗
2. Abschnitt
Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen
Einteilung der unbeweglichen Sachen
§ 32.
(1) Unbewegliche Sachen sind den Eigentumsverhältnissen entsprechend zu unterscheiden in unbewegliche Sachen, die
1. aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden;
2. im wirtschaftlichen Eigentum des Bundes gemäß § 50 BHV 2013 stehen;
3. im Miteigentum des Bundes stehen;
(2) In Verwahrung genommene unbewegliche Sachen gelten nicht als unbewegliche Sachen im Sinne dieser Verordnung. Sie sind, sofern bestehende Vorschriften nicht anderes bestimmen, gesondert auszuweisen und zu sichern. Sie dürfen von den haushaltsführenden Stellen nicht verwendet werden.