Änderungen zwischen den Fassungen
§ 36neu
4. Hauptstück
Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten
Gegenstand der Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten
§ 36.
Die Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten umfasst:
1. die Erfassung und fortlaufende Dokumentation der immateriellen Anlagenwerte und
2. den Nachweis der immateriellen Anlagenwerte in der Vermögensrechnung.