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Fassungsvergleich zu BVV 2013××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesvermögensverwaltungsverordnung (BVV 2013) 1
§ 43neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 51/2012 § 43↗RIS↗
2. Abschnitt
Verwaltung von Bibliotheksstücken
Inventarisierung und Katalogisierung der Bibliotheksstücke
§ 43.
(1) Jedes für die Bibliothek bestimmte Werk (Stück, Exemplar) ist je nach verwendetem Bibliotheksverwaltungssystem auf Basis bibliothekarischer Standards zu inventarisieren und allenfalls zu katalogisieren.
(2) Ein Bibliotheksstück ist als Eigentum der Bibliothek zu kennzeichnen, mit einer fortlaufenden Nummer oder Signatur zu versehen und nach den jeweiligen Bedürfnissen der haushaltsführenden Stelle zu ordnen.