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Fassungsvergleich zu BVV 2013××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesvermögensverwaltungsverordnung (BVV 2013) 1
§ 44neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 51/2012 § 44↗RIS↗
Erfassung der Bibliotheksstücke
§ 44.
(1) Bibliotheksstücke sind nach bibliothekarischen Standards zu erfassen.
(2) Eine wertmäßige Erfassung von Bibliotheksstücken ist nicht erforderlich.
(3) Der Endbestand an Bibliotheksstücken ist der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) über besonderen Auftrag nachzuweisen.