Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu BVV 2013××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesvermögensverwaltungsverordnung (BVV 2013) 1
§ 45neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 51/2012 § 45↗RIS↗
Bibliotheks- und Entlehnordnung
§ 45.
(1) Die Bibliotheken haben gemäß bibliothekarischen Standards eine Bibliotheks- und Entlehnordnung zu erstellen.
(2) Den Benützerinnen und Benützern sowie Entlehnerinnen und Entlehnern von Bibliotheksstücken ist zumindest durch Aushang die Bibliotheks- und Entlehnordnung zur Kenntnis zu bringen.