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Fassungsvergleich zu BVV 2013××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesvermögensverwaltungsverordnung (BVV 2013) 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 51/2012 § 5↗RIS↗
Aufgaben und Pflichten der Buchhaltungsagentur
§ 5.
Die Buchhaltungsagentur hat gemäß § 124 Abs. 6 Z 8 in Verbindung mit Abs. 8 BHV 2013 die Rechnungen über gelieferte oder erstellte bewegliche oder unbewegliche Sachen auch auf das Vorhandensein der erforderlichen Eintragungen in den Inventar-, Vorrats- oder Liegenschaftsaufschreibungen zu prüfen.