Änderungen zwischen den Fassungen
§ 8neu
2. Hauptstück
Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen
1. Abschnitt
Allgemeines
Gegenstand der Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen
§ 8.
Die Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen umfasst:
1. die Erfassung und fortlaufende Dokumentation des beweglichen Bundesvermögens,
2. den Nachweis der beweglichen Sachen in der Vermögensrechnung und
3. die Überprüfung der mengenmäßigen Übereinstimmung zwischen buchmäßigem Bestand (Soll-Bestand) und tatsächlichem Bestand (Ist-Bestand).