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Fassungsvergleich zu Ruhestandsstatistikverordnung 2012××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ruhestandsstatistikverordnung 2012 1
§ 1neu
in Kraft ab 10.03.2012 · idF BGBl. II Nr. 64/2012 § 1↗RIS↗
Erstellung der Statistik über den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand
§ 1.
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 249/2011 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2012 „Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand“ nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates, ABl. Nr. L 67 vom 15.3.2011 S. 18, im Jahr 2012 nach dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand für das Kalenderjahr 2012 zu erstellen und zu veröffentlichen.